NZCTS
Limited Partnership

Die neuseeländische LP

Eine Limited Partnership (LP) ist vergleichbar mit einer Kommanditgesellschaft. Die LP besteht aus einem General Partner (Komplementär), der persönlichen haftet, und einer beliebigen Anzahl von Limited Partnern (Kommanditisten), die nur beschränkt in der Höhe ihrer jeweiligen Einlage haften. 

Es ist zulässig (und wird von uns in der Regel empfohlen), dass der voll haftende Komplementär (General Partner) eine LTD ist, womit die volle Haftung wiederum auf die beschränkte Haftung der LTD reduziert wäre. Diese Konstellation ist vergleichbar mit einer GmbH & Co KG.  

Eine LP hat gegenüber einer LTD (Limited Liability Company) den Vorteil, dass die Limited Partner (Kommanditisten) im offiziellen Register des Companies Office nicht sichtbar sind. Die Limited Partner sind also für einen Außenstehenden nicht erkennbar! In Fällen, wo auch Anonymität des General Partners gewünscht ist, empfehlen wir folgendes Vorgehen: 

  • Gründung einer eigens zum Zwecke der General Partnership (Komplementär) einzurichtenden LTD (die sog. GP-LTD). Die GP-LTD kann, muß aber keine Kapitaleinlage einbringen. 
  • Anteile der GP-LTD können zum Zwecke der Anonymität von unserer Firma (NZCTS) gehalten werden.
  • In dem Partnership Agreement (Gesellschaftsvertrag) wird geregelt, dass NZCTS die Anteile an der GP-LTD zu treuen Händen für die wirtschaftlichen Eigentümer (Kunden) hält. Geregelt wird darin auch, dass die GP-LTD eine jährliche Service Fee von den erwirtschafteten Erträgen erhält, die wiederum an NZCTS als Dividende abgeführt werden als Entlohnung für die treuhänderischen Leistungen. Alle weiteren wirtschaftlichen Erträge fließen direkt an die Limited Partner. Das Partnership Agreement ist im Companies Office nicht einsehbar - für Außenstehende also nicht erkennbar.
  • Als Director (eingetragener Geschäftsführer) kann jede beliebige Vertrauensperson innerhalb oder außerhalb Neuseelands fungieren, die wiederum die Limited Partner mit allen Vollmachten versehen kann.  Auf Wunsch können wir einen ortsansässigen Director vermitteln.

Dadurch ist gewährleistet, dass die Kunden wirtschaftlich die Firma kontrollieren (inklusive natürlich aller Bankkonten), ohne dass dies nach außen erkennbar ist. Es besteht vollkommene Anonymität für die wirtschaftlichen Eigentümer, ohne nach außen den Eindruck einer Verschleierung oder Verschachtelung zu erwecken! 

Ein weiterer Vorteil dieser Konstruktion ist, dass die LP nicht einer gesonderten Buchprüfung (Audit) unterliegt, wie es zum Beispiel bei einer einfachen LTD der Fall wäre, wenn über 25% der Anteile in ausländischer Hand sind.  

Das Partnership Agreement wird übrigens auch vorsehen, dass die Limited Partner (also die Kunden) jederzeit den General Partner (der ja NZCTS gehört) ersetzen können. 

Die LP muß als neuseeländische Gesellschaft in Neuseeland zwar eine Steuererklärung abgeben, die zu zahlenden Steuern fließen aber direkt zu den Limited Partners (Kommanditisten) durch. Die Limited Partners sind Sie zwar grundsätzlich in Neuseeland steuerpflichtig, allerdings ist vorgesehen, dass dies nicht für Leistungen gilt, die im Ausland erbracht wurden. 

Wir empfehlen die LP als Gesellschaftsform für Kunden, die Finanzdienstleistungen mit ihrer Gesellschaft anbieten wollen.